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title: "E-Rechnung Deutschland: Pflichten und Fristen 2027–2028"
description: "Wer unter die E-Rechnungspflicht in Deutschland fällt: Empfang seit 2025, Fristen 2027–2028, Ausnahmen sowie zulässige Formate und Übermittlungswege."
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# E-Rechnung in Deutschland: Pflichten und Fristen 2027–2028

![E-Rechnung in Deutschland: Pflichten und Fristen 2027–2028](https://blog.digtechs.com/hubfs/fatturazione%20elettronica%20germania.jpg)

 5 November 2026  10 Minuten

In diesem Artikel

1. [1.0 Für wen gilt die E-Rechnungspflicht in Deutschland?](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-1)
2. [2.0 Deutschland: Wer fällt unter die B2B-E-Rechnungspflicht?](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-2)
3. [3.0 E-Rechnung in Deutschland: die wichtigsten Fristen](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-3)
4. [4.0 Deutschland: Fristen 2025 bis 2028](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-4)
5. [5.0 E-Rechnung in Deutschland: zulässige Formate und Übermittlungswege](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-5)
6. [6.0 Wie können sich Unternehmen auf die E-Rechnungspflicht vorbereiten?](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-6)
7. [7.0 Deutschland: Prüfpunkte für E-Rechnungen](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-7)
8. [8.0 Warum kann ein E-Invoicing-Provider wie Digital Technologies unterstützen?](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-8)
9. [9.0 Die E-Invoicing-Plattform von Digital Technologies für Deutschland](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-9)
10. [9.1 E-Rechnung für Ihre Gesellschaften in Deutschland effizient umsetzen](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-10)

In diesem Artikel

1. [1.0 Für wen gilt die E-Rechnungspflicht in Deutschland?](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-1)
2. [2.0 Deutschland: Wer fällt unter die B2B-E-Rechnungspflicht?](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-2)
3. [3.0 E-Rechnung in Deutschland: die wichtigsten Fristen](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-3)
4. [4.0 Deutschland: Fristen 2025 bis 2028](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-4)
5. [5.0 E-Rechnung in Deutschland: zulässige Formate und Übermittlungswege](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-5)
6. [6.0 Wie können sich Unternehmen auf die E-Rechnungspflicht vorbereiten?](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-6)
7. [7.0 Deutschland: Prüfpunkte für E-Rechnungen](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-7)
8. [8.0 Warum kann ein E-Invoicing-Provider wie Digital Technologies unterstützen?](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-8)
9. [9.0 Die E-Invoicing-Plattform von Digital Technologies für Deutschland](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-9)
10. [9.1 E-Rechnung für Ihre Gesellschaften in Deutschland effizient umsetzen](https://blog.digtechs.com/de/e-rechnung-deutschland#section-10)

Veröffentlicht am

 5 November 2026

Lesezeit

 10 Minuten

Topic

[E-Invoicing](https://blog.digtechs.com/de/tag/e-invoicing)

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Mit dem im März 2024 verabschiedeten [Wachstumschancengesetz](https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2024/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-wachstumschancengesetz.html) hat Deutschland einen wichtigen Schritt bei der elektronischen Rechnungsstellung vollzogen: Für bestimmte **inländische Business-to-Business-Umsätze (B2B)** wird die E-Rechnung verpflichtend. Damit schreitet die Digitalisierung kaufmännischer Prozesse voran. Zugleich reiht sich Deutschland in die europäischen Länder ein, die die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich einführen, darunter Frankreich, Polen und Belgien.

Die Einführung der E-Rechnung soll das deutsche Steuersystem modernisieren, Verwaltungsabläufe effizienter gestalten und die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug unterstützen.

[Mit dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.html) hat das Bundesministerium der Finanzen die wesentlichen Grundsätze zur Einführung der E-Rechnung erläutert. Ein ergänzendes BMF-Schreiben folgte am 15. Oktober 2025.  
Was bedeutet die E-Rechnungspflicht konkret für Unternehmen? Dieser Beitrag erläutert, welche Unternehmen und Umsätze erfasst werden, welche Fristen für die Ausstellung gelten und welche Ausnahmen auch nach Ablauf der Übergangsregelungen bestehen bleiben.

## KEY TAKEAWAYS

- Die Pflicht betrifft die erfassten inländischen B2B-Umsätze. Für ein ausländisches Unternehmen führt weder der Verkauf an deutsche Kunden noch eine deutsche **Umsatzsteuer-Identifikationsnummer allein** automatisch zur Anwendung der Pflicht.
- Empfang und Ausstellung folgen unterschiedlichen Fristen: **Empfang seit 2025**, erweiterte Ausstellungspflichten **ab 2027** und Ende der allgemeinen Übergangsregelungen **ab 2028**.
- Die Grenze von 800.000 Euro bezieht sich auf den **Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers**. Sie gilt weder für den Betrag einer einzelnen Rechnung noch als dauerhafte Ausnahme.
- **Ein einfaches PDF ist keine strukturierte E-Rechnung**. XRechnung und zulässige ZUGFeRD-Profile enthalten maschinenlesbare Daten; E-Mail bleibt als Übermittlungsweg möglich.
- Mit dem Ende der Übergangsregelungen entfallen die **gesetzlichen Ausnahmen** nicht. Entscheidend sind weiterhin das Format, die Übermittlung und die Aufbewahrung des strukturierten Rechnungsteils.

 

## Für wen gilt die E-Rechnungspflicht in Deutschland?

Die deutsche E-Rechnungspflicht betrifft grundsätzlich **inländische B2B-Umsätze** zwischen **im Inland ansässigen Unternehmern**. Als im Inland ansässig gelten Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer an dem Umsatz beteiligten umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in Deutschland.

Ausländische Unternehmen ohne entsprechende Betriebsstätte in Deutschland sind grundsätzlich nicht von dieser inländischen B2B-Pflicht erfasst. **Eine deutsche Umsatzsteuerregistrierung allein** begründet für diese Zwecke noch keine Ansässigkeit.

Bei den seit dem 1. Januar 2025 schrittweise geltenden Vorgaben bestehen unter anderem folgende Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstellung einer strukturierten E-Rechnung:

- Umsätze an Privatkunden (B2C);
- steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG;
- Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von **höchstens 250 Euro brutto**;
- Fahrausweise, etwa Flug- oder Bahntickets, die als Rechnung gelten.

Auch **Kleinunternehmer** sind von der Pflicht zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen ausgenommen. Sie müssen E-Rechnungen jedoch **empfangen können**. Die folgende Übersicht zeigt den allgemeinen Anwendungsbereich und die wichtigsten Ausnahmen.

## Deutschland: Wer fällt unter die B2B-E-Rechnungspflicht?

| Fall | Einordnung | Hinweis |
| --- | --- | --- |
| Inländischer B2B-Umsatz zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern | Grundsätzlich erfasst | Ausnahmen und Übergangsfristen des Ausstellers prüfen. |
| Ausländisches Unternehmen mit ausschließlich deutscher USt-Registrierung | Allein dadurch nicht erfasst | Umsatzsteuerregistrierung ist nicht mit Ansässigkeit gleichzusetzen. |
| Deutsche Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens | Einzelfallprüfung | Entscheidend ist die Beteiligung am Umsatz. |
| B2C oder steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG | Von der betreffenden Pflicht ausgenommen | Nicht jeder umsatzsteuerfreie Umsatz ist ausgenommen. |
| Rechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise | Ausnahme von der strukturierten Ausstellung | Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen gelten weiter. |
| Aussteller als Kleinunternehmer | Von der Ausstellungspflicht ausgenommen | E-Rechnungen müssen dennoch empfangen werden können. |

Quelle: [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html%20  )

## E-Rechnung in Deutschland: die wichtigsten Fristen

Die Umstellung erfolgt schrittweise. Für den Empfang und die Ausstellung von E-Rechnungen gelten unterschiedliche Zeitpunkte:

- **Ab dem 1. Januar 2025** müssen in Deutschland ansässige Unternehmen strukturierte E-Rechnungen empfangen können. **Bis zum 31. Dezember 2026** dürfen weiterhin Papierrechnungen ohne Zustimmung des Empfängers ausgestellt werden. Andere elektronische Formate wie PDF sind mit Zustimmung des Empfängers zulässig.
- **Ab dem 1. Januar 2027** müssen Aussteller mit einem Vorjahresumsatz von **mehr als 800.000 Euro** für die erfassten inländischen B2B-Umsätze strukturierte E-Rechnungen ausstellen. Für EDI-Verfahren, die die Anforderungen an eine E-Rechnung noch nicht erfüllen, gilt bei Zustimmung des Empfängers eine Übergangsregelung **bis zum 31. Dezember 2027**.
- **Ab dem 1. Januar 2028** enden die allgemeinen Übergangsregelungen. Dies gilt auch für Aussteller, deren Vorjahresumsatz 800.000 Euro nicht überschreitet und die bis Ende 2027 noch die Übergangsregelung nutzen konnten. Für die erfassten inländischen B2B-Umsätze ist dann grundsätzlich eine strukturierte E-Rechnung auszustellen; **gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen**.

Die Übersicht unterscheidet zwischen der bereits geltenden Empfangspflicht und den bevorstehenden Fristen für die Ausstellung.

## Deutschland: Fristen 2025 bis 2028

| Zeitraum | Empfang | Ausstellung |
| --- | --- | --- |
| 2025–2026 | Empfang strukturierter E-Rechnungen seit 1. Januar 2025 erforderlich. | Papier und – mit Einwilligung – andere elektronische Formate weiterhin möglich. |
| Ab 1. Januar 2027 | Empfangspflicht unverändert. | Strukturierte E-Rechnung bei Vorjahresumsatz über 800.000 Euro; EDI-Übergangsregel beachten. |
| Bis 31. Dezember 2027 | Empfangspflicht unverändert. | Übergang für Aussteller bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz; befristete Regelung für nicht konformes EDI. |
| Ab 1. Januar 2028 | Empfangspflicht unverändert. | Allgemeine Übergangsregelungen enden; gesetzliche Ausnahmen bleiben. |

Quelle: [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html) 

## E-Rechnung in Deutschland: zulässige Formate und Übermittlungswege

Vorgeschrieben ist ein **strukturiertes elektronisches Rechnungsformat**, das der europäischen [Norm EN 16931](https://xeinkauf.de/xrechnung/#en-16931) entspricht. Alternativ können die Parteien ein Format vereinbaren, aus dem sich die nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Angaben richtig und vollständig extrahieren lassen.

Zu den zulässigen E-Rechnungsformaten zählen insbesondere:

- **XRechnung**: ein strukturiertes XML-Format mit den Syntaxvarianten CII und UBL;
- **ZUGFeRD (ab Version 2.0.1)**: ein hybrides Format aus lesbarer PDF/A-3-Datei und eingebetteter XML-Datei. Die Profile **MINIMUM und BASIC-WL** sind ausgenommen.

Nach den BMF-Vorgaben ist bei Abweichungen zwischen dem strukturierten Datenteil und der lesbaren PDF-Darstellung grundsätzlich **der strukturierte Teil maßgeblich**, beispielsweise die in ZUGFeRD eingebettete XML-Datei.

Für die Übermittlung kommen unterschiedliche Wege infrage: das Peppol-Netzwerk, Portale und EDI-Schnittstellen ermöglichen einen sicheren, nachvollziehbaren Datenaustausch. Auch der Versand per E-Mail ist zulässig; für strukturierte Rechnungen können jedoch zusätzliche organisatorische Vorkehrungen erforderlich sein, um Dokumentenverluste zu vermeiden.

E-Mail bleibt ein zulässiger Übermittlungsweg: **Ein allgemeines Verbot ab 2028 ist nicht vorgesehen**. Auch EDI kann weiter genutzt werden, sofern das Verfahren die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt. Lediglich die Übergangsregelung für nicht konforme EDI-Verfahren endet am 31. Dezember 2027. Unternehmen sollten deshalb die Anforderungen an das **Rechnungsformat und die Wahl des Übermittlungswegs getrennt** betrachten.

## Wie können sich Unternehmen auf die E-Rechnungspflicht vorbereiten?

Um die deutschen Anforderungen zu erfüllen, müssen Unternehmen ihre Rechnungsprozesse entsprechend aufstellen. Dazu gehört insbesondere, elektronische Rechnungen in den zulässigen Formaten **empfangen, verarbeiten und – soweit erforderlich – ausstellen** zu können.

Neben dem Rechnungseingang und -ausgang ist die **revisionssichere Aufbewahrung** wichtig. [Deutsche](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14b.html) und [europäische](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02006L0112-20250414) Vorgaben verlangen, dass Rechnungen für den jeweiligen Aufbewahrungszeitraum sicher, zugänglich und auswertbar bleiben, damit steuerliche Prüfungen und Kontrollen möglich sind.

Die reguläre umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist beträgt in Deutschland **acht Jahre**. Mindestens der strukturierte Teil der E-Rechnung muss **unverändert und in seiner ursprünglichen Form** aufbewahrt werden; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. [Die BMF-Hinweise zur E-Rechnung](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html) konkretisieren zudem die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im strukturierten Rechnungsteil. Die Tabelle zeigt zentrale Prüfpunkte für Dokument und Übermittlung.

## Deutschland: Prüfpunkte für E-Rechnungen

| Bereich | Prüfung | Wichtiger Hinweis |
| --- | --- | --- |
| Rechnungsdaten | Strukturierte Daten und steuerliche Pflichtangaben | Ein einfaches PDF ist keine strukturierte E-Rechnung. |
| Format | XRechnung, ZUGFeRD oder sonstiges zulässiges Format | ZUGFeRD ab 2.0.1; MINIMUM und BASIC-WL ausgenommen. |
| Übermittlungsweg | E-Mail, Portal oder vereinbarte Schnittstelle | Kein allgemeines E-Mail-Verbot ab 2028; Peppol nicht generell für B2B vorgeschrieben. |
| EDI | Erfüllung der Anforderungen an eine E-Rechnung | Konformes EDI kann fortgeführt werden; Übergangsfrist für nicht konformes EDI endet 2027. |
| Strukturierter Teil | Vollständige und korrekte Pflichtangaben | Leistungsbeschreibung und steuerliche Behandlung müssen erkennbar sein. |
| Aufbewahrung | Strukturierter Teil unverändert im ursprünglichen Format | Reguläre umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist: acht Jahre; weitere Vorgaben beachten. |

Quelle: [https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html) 

Die E-Rechnung ist mehr als eine gesetzliche Pflicht: Sie bietet Unternehmen die Chance, dokumentenbasierte Abläufe zu digitalisieren. Integrierte Lösungen für das Dokumentenmanagement, die Workflow-Automatisierung und die Datensicherheit können Prozesse effizienter gestalten und das Risiko von Compliance-Verstößen verringern.

## Warum kann ein E-Invoicing-Provider wie Digital Technologies unterstützen?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Rechnungsstellung entwickeln sich weltweit weiter. Gerade international tätige Unternehmen müssen unterschiedliche nationale Anforderungen, technische Standards und Umsetzungsfristen koordinieren. Auch die Einführung der E-Rechnung in Deutschland ist Teil dieser Entwicklung.  
Am 5. November 2024 erzielte der [ECOFIN-Rat eine politische Einigung über das Paket](https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/11/05/taxation-council-agrees-on-vat-in-the-digital-age-package/)[“](https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/11/05/taxation-council-agrees-on-vat-in-the-digital-age-package/)[VAT in the Digital Age](https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/11/05/taxation-council-agrees-on-vat-in-the-digital-age-package/)[”](https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/11/05/taxation-council-agrees-on-vat-in-the-digital-age-package/) (ViDA), das der Rat am 11. März 2025 endgültig verabschiedete. Die deutsche Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt bereits seit dem 1. Januar 2025. Davon zu unterscheiden ist ein **künftiges deutsches Meldesystem** für Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung: Das BMF beschreibt dieses als nachgelagerten Schritt, der nicht mit dem Zeitplan zur Ausstellungspflicht 2027–2028 gleichzusetzen ist.

Um auf diese Entwicklungen vorbereitet zu sein, benötigen Unternehmen verlässliche Partner und Lösungen, die gesetzliche Anforderungen erfüllen, **sicher in bestehende Prozesse eingebunden** werden können und sich an neue Vorgaben anpassen lassen.

## Die E-Invoicing-Plattform von Digital Technologies für Deutschland

Die Digtechs-Suite bietet skalierbare Lösungen für die **Ausstellung,** [**den**](https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/)[**Empfang**](https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/)[**und die**](https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/)[**rechtskonforme**](https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/)<https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/>[**Aufbewahrung**](https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/)<https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/>[elektronischer](https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/)<https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/>[Rechnungen](https://www.digtechs.com/de/digitale-dienste/e-archiving/). Über Peppol und weitere Übermittlungswege lassen sich Rechnungsflüsse automatisieren und in bestehende Systeme integrieren.

Durch die Automatisierung wiederkehrender Schritte lässt sich der **manuelle Aufwand reduzieren**; zugleich können Fehlerquoten sinken und Abläufe effizienter werden. Die E-Rechnung kann darüber hinaus als Ausgangspunkt dienen, um angrenzende Geschäftsprozesse zu automatisieren. So wird die regulatorische Umsetzung zu einem Baustein einer umfassenderen Prozessoptimierung. Die Plattform unterstützt eine sichere, nachvollziehbare Archivierung und den Zugriff auf relevante Daten bei Prüfungen. Damit können Unternehmen **Compliance-Anforderungen kontinuierlich steuern** und auf regulatorische Änderungen reagieren.

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## FAQ

Muss ein ausländisches Unternehmen, das an deutsche Kunden verkauft, die deutsche B2B-E-Rechnungspflicht erfüllen?

Nicht automatisch. Maßgeblich sind inländische B2B-Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern. **Eine deutsche Umsatzsteuerregistrierung allein reicht nicht aus**. Bei einer deutschen Betriebsstätte ist zu prüfen, ob sie an dem jeweiligen Umsatz beteiligt ist. Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten gesonderte Vorschriften.

Wie wird die Umsatzgrenze von 800.000 Euro für 2027 berechnet?

Entscheidend ist der **Umsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr** – nicht der Umsatz des Kunden und nicht der einzelne Rechnungsbetrag. Für das Jahr 2027 ist somit der Umsatz aus 2026 maßgeblich. Bis einschließlich dieser Grenze kann die Übergangsregelung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2027 genutzt werden.

Reicht eine per E-Mail versendete PDF-Rechnung aus?

Ein einfaches PDF erfüllt nicht die Anforderungen an eine strukturierte E-Rechnung. Während anwendbarer Übergangsfristen kann es mit Zustimmung des Empfängers weiterhin genutzt werden. E-Mail ist aber auch für die Übermittlung einer rechtskonformen strukturierten E-Rechnung zulässig. **Rechnungsformat und Versandweg sind getrennt zu prüfen**.

Ist Peppol für inländische B2B-Rechnungen verpflichtend?

Nein, **eine allgemeine Peppol-Pflicht besteht für diese Rechnungen nicht**. Die Parteien können einen zulässigen Übermittlungsweg vereinbaren, etwa E-Mail, ein Portal oder eine Schnittstelle. Entscheidend ist, dass die Rechnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und der Empfangsprozess des Geschäftspartners berücksichtigt wird.

Müssen ab 2028 ausnahmslos alle Rechnungen strukturiert sein?

Nein. Die allgemeinen Übergangsregelungen laufen aus, **gesetzliche Ausnahmen bleiben jedoch bestehen**. Dazu zählen unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze. Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen, müssen aber E-Rechnungen empfangen können.

Können internationale Unternehmensgruppen ihren bestehenden E-Invoicing-Prozess einfach auf Deutschland übertragen?

Bestehende Prozesse können eine Grundlage sein, ersetzen aber nicht die **Prüfung der deutschen Anforderungen**. Zulässige Formate, vereinbarte Übermittlungswege und Aufbewahrungspflichten müssen für die deutschen Rechnungsflüsse gesondert berücksichtigt werden. Finance- und IT-Teams sollten Stammdaten, Pflichtangaben und Fehlerprozesse vor der Umstellung gemeinsam prüfen. Weiterführende rechtliche Informationen finden Sie in den [offiziellen FAQ des Bundesministeriums der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html).

 

 

Topic

[E-Invoicing](https://blog.digtechs.com/de/tag/e-invoicing)

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Dieser Beitrag erläutert, welche Unternehmen und Umsätze erfasst werden, welche Fristen für die Ausstellung gelten und welche Ausnahmen auch nach Ablauf der Übergangsregelungen bestehen bleiben. KEY TAKEAWAYS Die Pflicht betrifft die erfassten inländischen B2B-Umsätze. Für ein ausländisches Unternehmen führt weder der Verkauf an deutsche Kunden noch eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer allein automatisch zur Anwendung der Pflicht. Empfang und Ausstellung folgen unterschiedlichen Fristen: Empfang seit 2025, erweiterte Ausstellungspflichten ab 2027 und Ende der allgemeinen Übergangsregelungen ab 2028. Die Grenze von 800.000 Euro bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers. Sie gilt weder für den Betrag einer einzelnen Rechnung noch als dauerhafte Ausnahme. Ein einfaches PDF ist keine strukturierte E-Rechnung. XRechnung und zulässige ZUGFeRD-Profile enthalten maschinenlesbare Daten; E-Mail bleibt als Übermittlungsweg möglich. Mit dem Ende der Übergangsregelungen entfallen die gesetzlichen Ausnahmen nicht. Entscheidend sind weiterhin das Format, die Übermittlung und die Aufbewahrung des strukturierten Rechnungsteils. Für wen gilt die E-Rechnungspflicht in Deutschland? Die deutsche E-Rechnungspflicht betrifft grundsätzlich inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern. Als im Inland ansässig gelten Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer an dem Umsatz beteiligten umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in Deutschland. Ausländische Unternehmen ohne entsprechende Betriebsstätte in Deutschland sind grundsätzlich nicht von dieser inländischen B2B-Pflicht erfasst. Eine deutsche Umsatzsteuerregistrierung allein begründet für diese Zwecke noch keine Ansässigkeit. Bei den seit dem 1. Januar 2025 schrittweise geltenden Vorgaben bestehen unter anderem folgende Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstellung einer strukturierten E-Rechnung: Umsätze an Privatkunden (B2C); steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG; Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 250 Euro brutto; Fahrausweise, etwa Flug- oder Bahntickets, die als Rechnung gelten. Auch Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen ausgenommen. Sie müssen E-Rechnungen jedoch empfangen können. Die folgende Übersicht zeigt den allgemeinen Anwendungsbereich und die wichtigsten Ausnahmen. Deutschland: Wer fällt unter die B2B-E-Rechnungspflicht? Fall Einordnung Hinweis Inländischer B2B-Umsatz zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern Grundsätzlich erfasst Ausnahmen und Übergangsfristen des Ausstellers prüfen. Ausländisches Unternehmen mit ausschließlich deutscher USt-Registrierung Allein dadurch nicht erfasst Umsatzsteuerregistrierung ist nicht mit Ansässigkeit gleichzusetzen. Deutsche Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens Einzelfallprüfung Entscheidend ist die Beteiligung am Umsatz. B2C oder steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG Von der betreffenden Pflicht ausgenommen Nicht jeder umsatzsteuerfreie Umsatz ist ausgenommen. Rechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise Ausnahme von der strukturierten Ausstellung Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen gelten weiter. Aussteller als Kleinunternehmer Von der Ausstellungspflicht ausgenommen E-Rechnungen müssen dennoch empfangen werden können. Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html E-Rechnung in Deutschland: die wichtigsten Fristen Die Umstellung erfolgt schrittweise. Für den Empfang und die Ausstellung von E-Rechnungen gelten unterschiedliche Zeitpunkte: Ab dem 1. Januar 2025 müssen in Deutschland ansässige Unternehmen strukturierte E-Rechnungen empfangen können. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen ohne Zustimmung des Empfängers ausgestellt werden. Andere elektronische Formate wie PDF sind mit Zustimmung des Empfängers zulässig. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Aussteller mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro für die erfassten inländischen B2B-Umsätze strukturierte E-Rechnungen ausstellen. Für EDI-Verfahren, die die Anforderungen an eine E-Rechnung noch nicht erfüllen, gilt bei Zustimmung des Empfängers eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 enden die allgemeinen Übergangsregelungen. Dies gilt auch für Aussteller, deren Vorjahresumsatz 800.000 Euro nicht überschreitet und die bis Ende 2027 noch die Übergangsregelung nutzen konnten. Für die erfassten inländischen B2B-Umsätze ist dann grundsätzlich eine strukturierte E-Rechnung auszustellen; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen. Die Übersicht unterscheidet zwischen der bereits geltenden Empfangspflicht und den bevorstehenden Fristen für die Ausstellung. Deutschland: Fristen 2025 bis 2028 Zeitraum Empfang Ausstellung 2025–2026 Empfang strukturierter E-Rechnungen seit 1. Januar 2025 erforderlich. Papier und – mit Einwilligung – andere elektronische Formate weiterhin möglich. Ab 1. Januar 2027 Empfangspflicht unverändert. Strukturierte E-Rechnung bei Vorjahresumsatz über 800.000 Euro; EDI-Übergangsregel beachten. Bis 31. Dezember 2027 Empfangspflicht unverändert. Übergang für Aussteller bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz; befristete Regelung für nicht konformes EDI. Ab 1. Januar 2028 Empfangspflicht unverändert. Allgemeine Übergangsregelungen enden; gesetzliche Ausnahmen bleiben. Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html E-Rechnung in Deutschland: zulässige Formate und Übermittlungswege Vorgeschrieben ist ein strukturiertes elektronisches Rechnungsformat, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Alternativ können die Parteien ein Format vereinbaren, aus dem sich die nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Angaben richtig und vollständig extrahieren lassen. Zu den zulässigen E-Rechnungsformaten zählen insbesondere: XRechnung: ein strukturiertes XML-Format mit den Syntaxvarianten CII und UBL; ZUGFeRD (ab Version 2.0.1): ein hybrides Format aus lesbarer PDF/A-3-Datei und eingebetteter XML-Datei. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL sind ausgenommen. Nach den BMF-Vorgaben ist bei Abweichungen zwischen dem strukturierten Datenteil und der lesbaren PDF-Darstellung grundsätzlich der strukturierte Teil maßgeblich, beispielsweise die in ZUGFeRD eingebettete XML-Datei. Für die Übermittlung kommen unterschiedliche Wege infrage: das Peppol-Netzwerk, Portale und EDI-Schnittstellen ermöglichen einen sicheren, nachvollziehbaren Datenaustausch. Auch der Versand per E-Mail ist zulässig; für strukturierte Rechnungen können jedoch zusätzliche organisatorische Vorkehrungen erforderlich sein, um Dokumentenverluste zu vermeiden. E-Mail bleibt ein zulässiger Übermittlungsweg: Ein allgemeines Verbot ab 2028 ist nicht vorgesehen. Auch EDI kann weiter genutzt werden, sofern das Verfahren die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt. Lediglich die Übergangsregelung für nicht konforme EDI-Verfahren endet am 31. Dezember 2027. Unternehmen sollten deshalb die Anforderungen an das Rechnungsformat und die Wahl des Übermittlungswegs getrennt betrachten. Wie können sich Unternehmen auf die E-Rechnungspflicht vorbereiten? Um die deutschen Anforderungen zu erfüllen, müssen Unternehmen ihre Rechnungsprozesse entsprechend aufstellen. Dazu gehört insbesondere, elektronische Rechnungen in den zulässigen Formaten empfangen, verarbeiten und – soweit erforderlich – ausstellen zu können. Neben dem Rechnungseingang und -ausgang ist die revisionssichere Aufbewahrung wichtig. Deutsche und europäische Vorgaben verlangen, dass Rechnungen für den jeweiligen Aufbewahrungszeitraum sicher, zugänglich und auswertbar bleiben, damit steuerliche Prüfungen und Kontrollen möglich sind. Die reguläre umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist beträgt in Deutschland acht Jahre. Mindestens der strukturierte Teil der E-Rechnung muss unverändert und in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. Die BMF-Hinweise zur E-Rechnung konkretisieren zudem die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im strukturierten Rechnungsteil. Die Tabelle zeigt zentrale Prüfpunkte für Dokument und Übermittlung. Deutschland: Prüfpunkte für E-Rechnungen Bereich Prüfung Wichtiger Hinweis Rechnungsdaten Strukturierte Daten und steuerliche Pflichtangaben Ein einfaches PDF ist keine strukturierte E-Rechnung. Format XRechnung, ZUGFeRD oder sonstiges zulässiges Format ZUGFeRD ab 2.0.1; MINIMUM und BASIC-WL ausgenommen. Übermittlungsweg E-Mail, Portal oder vereinbarte Schnittstelle Kein allgemeines E-Mail-Verbot ab 2028; Peppol nicht generell für B2B vorgeschrieben. EDI Erfüllung der Anforderungen an eine E-Rechnung Konformes EDI kann fortgeführt werden; Übergangsfrist für nicht konformes EDI endet 2027. Strukturierter Teil Vollständige und korrekte Pflichtangaben Leistungsbeschreibung und steuerliche Behandlung müssen erkennbar sein. Aufbewahrung Strukturierter Teil unverändert im ursprünglichen Format Reguläre umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist: acht Jahre; weitere Vorgaben beachten. Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html Die E-Rechnung ist mehr als eine gesetzliche Pflicht: Sie bietet Unternehmen die Chance, dokumentenbasierte Abläufe zu digitalisieren. Integrierte Lösungen für das Dokumentenmanagement, die Workflow-Automatisierung und die Datensicherheit können Prozesse effizienter gestalten und das Risiko von Compliance-Verstößen verringern. Warum kann ein E-Invoicing-Provider wie Digital Technologies unterstützen? Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Rechnungsstellung entwickeln sich weltweit weiter. Gerade international tätige Unternehmen müssen unterschiedliche nationale Anforderungen, technische Standards und Umsetzungsfristen koordinieren. Auch die Einführung der E-Rechnung in Deutschland ist Teil dieser Entwicklung. Am 5. November 2024 erzielte der ECOFIN-Rat eine politische Einigung über das Paket “VAT in the Digital Age” (ViDA), das der Rat am 11. März 2025 endgültig verabschiedete. Die deutsche Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt bereits seit dem 1. Januar 2025. Davon zu unterscheiden ist ein künftiges deutsches Meldesystem für Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung: Das BMF beschreibt dieses als nachgelagerten Schritt, der nicht mit dem Zeitplan zur Ausstellungspflicht 2027–2028 gleichzusetzen ist. Um auf diese Entwicklungen vorbereitet zu sein, benötigen Unternehmen verlässliche Partner und Lösungen, die gesetzliche Anforderungen erfüllen, sicher in bestehende Prozesse eingebunden werden können und sich an neue Vorgaben anpassen lassen. Die E-Invoicing-Plattform von Digital Technologies für Deutschland Die Digtechs-Suite bietet skalierbare Lösungen für die Ausstellung, den Empfang und die rechtskonforme Aufbewahrung elektronischer Rechnungen. Über Peppol und weitere Übermittlungswege lassen sich Rechnungsflüsse automatisieren und in bestehende Systeme integrieren. Durch die Automatisierung wiederkehrender Schritte lässt sich der manuelle Aufwand reduzieren; zugleich können Fehlerquoten sinken und Abläufe effizienter werden. Die E-Rechnung kann darüber hinaus als Ausgangspunkt dienen, um angrenzende Geschäftsprozesse zu automatisieren. So wird die regulatorische Umsetzung zu einem Baustein einer umfassenderen Prozessoptimierung. Die Plattform unterstützt eine sichere, nachvollziehbare Archivierung und den Zugriff auf relevante Daten bei Prüfungen. Damit können Unternehmen Compliance-Anforderungen kontinuierlich steuern und auf regulatorische Änderungen reagieren. E-Rechnung für Ihre Gesellschaften in Deutschland effizient umsetzen Sie möchten deutsche Rechnungsprozesse mit Ihren bestehenden Konzernsystemen verbinden? Sprechen Sie mit Digital Technologies über Formate, Übermittlungswege und die ERP-Integration – abgestimmt auf Ihre Gesellschaften und Geschäftsvorgänge. 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      "text" : "Nicht automatisch. Maßgeblich sind inländische B2B-Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern. Eine deutsche Umsatzsteuerregistrierung allein reicht nicht aus. Bei einer deutschen Betriebsstätte ist zu prüfen, ob sie an dem jeweiligen Umsatz beteiligt ist. Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten gesonderte Vorschriften."
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      "text" : "Entscheidend ist der Umsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr – nicht der Umsatz des Kunden und nicht der einzelne Rechnungsbetrag. Für das Jahr 2027 ist somit der Umsatz aus 2026 maßgeblich. Bis einschließlich dieser Grenze kann die Übergangsregelung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2027 genutzt werden."
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    "name" : "Wie wird die Umsatzgrenze von 800.000 Euro für 2027 berechnet?"
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      "text" : "Ein einfaches PDF erfüllt nicht die Anforderungen an eine strukturierte E-Rechnung. Während anwendbarer Übergangsfristen kann es mit Zustimmung des Empfängers weiterhin genutzt werden. E-Mail ist aber auch für die Übermittlung einer rechtskonformen strukturierten E-Rechnung zulässig. Rechnungsformat und Versandweg sind getrennt zu prüfen."
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      "text" : "Nein, eine allgemeine Peppol-Pflicht besteht für diese Rechnungen nicht. Die Parteien können einen zulässigen Übermittlungsweg vereinbaren, etwa E-Mail, ein Portal oder eine Schnittstelle. Entscheidend ist, dass die Rechnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und der Empfangsprozess des Geschäftspartners berücksichtigt wird."
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    "name" : "Ist Peppol für inländische B2B-Rechnungen verpflichtend?"
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      "text" : "Nein. Die allgemeinen Übergangsregelungen laufen aus, gesetzliche Ausnahmen bleiben jedoch bestehen. Dazu zählen unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze. Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen, müssen aber E-Rechnungen empfangen können."
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    "name" : "Müssen ab 2028 ausnahmslos alle Rechnungen strukturiert sein?"
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      "text" : "Bestehende Prozesse können eine Grundlage sein, ersetzen aber nicht die Prüfung der deutschen Anforderungen. Zulässige Formate, vereinbarte Übermittlungswege und Aufbewahrungspflichten müssen für die deutschen Rechnungsflüsse gesondert berücksichtigt werden. Finance- und IT-Teams sollten Stammdaten, Pflichtangaben und Fehlerprozesse vor der Umstellung gemeinsam prüfen. Weiterführende rechtliche Informationen finden Sie in den offiziellen FAQ des Bundesministeriums der Finanzen."
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    "name" : "Können internationale Unternehmensgruppen ihren bestehenden E-Invoicing-Prozess einfach auf Deutschland übertragen?"
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